Gesellschaftsrecht: Fünf Freunde jagen den verlorenen Audi
Fünf Freunde jagen den verlorenen Audi
Wird ein Bierkasten gemeinsam gekauft und getrunken und entfällt auf einen der Kronkorken ein Gewinn, gehört dieser Gewinn den Beteiligten anteilig.
Abenteuer-Ausflug mit schwerem Absturz
Die betroffenen fünf Freunde hatten gemeinsam ein Wochenende am nordhessischen Erdsee geplant. Zwei Kästen Bier und kalte Sandwiches. Die Kosten werden geteilt. Gemütliche Runde am Lagerfeuer.
Die Gemütlichkeit findet ein abruptes Ende, als der Beklagte in einem der Kronkorken das Bild eines Audi A3 entdeckt. Der Hauptgewinn der Krombacher-Aktion. Die retten nämlich nicht nur den Regenwald. Freudestrahlend hält er den Deckel in die Höhe. Sein Bier -- sein Gewinn?
Mitgefangen, mitgehangen, mitgewonnen?
"Nicht mit mir!" dachte sich wohl eine der Beteiligten und klagte ihren Gewinnanteil ein. Das Landgericht Ansberg sprach ihr nun ein Fünftel des Gewinns zu. Geteilte Kosten, geteilter Gewinn -- klingt fair. Die juristische Begründung war aber durchaus mit Spannung erwartet worden.
Die Rechtsanwältin der Klägerin begründete den Anspruch gesellschaftsrechtlich. Die Freunde hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet.
GbR gründen für Anfänger
Das Gesellschaftsrecht (www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma.html) sieht die Gründung einer GbR nicht nur zur Verfolgung finanzieller Interessen vor. Auch idelle Zwecke können durchgesetzt werden. Das klassische Beispiel aus der Juristerei ist die Lotto-Tippgemeinschaft. Die Mitglieder gründen eine GbR mit dem Zweck, gemeinsam Lotto zu spielen. Ein Gewinn wird unter den Mitgliedern aufgeteilt.
Aber auch ein gemeinsamer Theaterbesuch oder ein Ausflug kann legitimer Zweck einer GbR sein. Der Zweck muss den Beteiligten aber klar sein und er muss konkret betroffen sein.
Ein Fünftel Kronkorken
Die Richter des LG Arnsberg verneinten im vorliegenden Fall die Gründung einer GbR. Die Beteiligten hätten keinen Rechtsbindungswillen gehabt. Selbst wenn der gemeinsame Umtrunk als Zweck zulässig ist, so sei der Gewinn jedenfalls vom Zweck nicht umfasst. Er sei vielmehr unbeabsichtigtes Nebenprodukt der gemeinsamen Ausfahrt.
Einen Anspruch hat die Klägerin dennoch. Weil die Kosten für das Bier von allen Beteilgten getragen wurden, hätten auch alle fünf Freunde Miteigentum an dem Kronkorken erlangt. Der Gewinn hätte daher nur an alle gemeinsam ausgehändigt werden dürfen. Indem der Beklagte den Audi allein abholte und verkaufte, machte er sich schadenersatzpflichtig.
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