Abmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds
Abmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds ( BAG 29.06.2011 - 7 ABR 135/09 )
Mit Beschluss vom 29.06.2011 zum Az.: 7 ABR 135/09 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass sich ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich beim Arbeitgeber abmelden muss, wenn es am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt. Zudem ist das Mitglied des Betriebsrats auch verpflichtet, dem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Dem Arbeitgeber soll durch diese Meldepflicht ermöglicht werden, den Arbeitsausfall anderweitig abzufangen.
Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des BAG keine Abmeldepflicht des Betriebsratsmitglieds, wenn eine Umorganisation durch den Arbeitgeber nicht ernsthaft in Betracht kommt. In diesen Fällen hat das Betriebsratsmitglied nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachträglich die Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
In der vorbenannten Entscheidung betont das BAG einmal mehr, dass jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, so dass in Zweifelsfällen rechtskundiger Rat bei einer versierten Anwältin oder einem versierten Anwalt eingeholt werden sollte.
Sven Lang
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.rechtsanwalt-sven-lang.com
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