Kann ich den Einbau eines Fahrstuhls zu meiner Eigentumswohnung fordern?
Anspruch auf Duldung eines Fahrstuhls?
Der Bundesgerichtshofs hat im Januar 2017 einen Fall des Amtsgerichts Cottbus im Rahmen der Revision vorliegen.
Wie sich aus der Pressemitteilung bereits ergibt, möchte ein Wohnungseigentümer erreichen, dass er einen Fahrstuhl zu seiner Eigentumswohnung einbauen darf. Es geht nicht darum, dass die anderen Eigentümer dessen Kosten oder Unterhaltung tragen sollen. Dies trägt alles der tatsächle Nutzer und sichert dies sogar durch enorme Sicherheiten ab. Dennoch verweigern einzelne Eigentümer die Zustimmung.
Im Hinblick auf die mit zunehmenden Alter auch zunehmenden Beschwerden, ggf. bereits aber auch in jungen Jahren aufgrund Erkrankung bestehender Einschränkungen oder aus Komfortgesichtspunkten um nicht etwa Kinderwagen oder Wasserkisten über mehrere Etagen tragen zu müssen, ist ein solcher Fahrstuhl bzw. Lift ein erheblicher Gewinn. Eigentlich sollte sich jeder darüber freuen und dürfte dies den Wert einer Eigentumswohnung eher erhöhen.
Warum einzelne Eigentümer dagegen sein können, kann man mitunter nur spekulieren. Teilweise werden Haftungsrisiken vorgeschoben, teilweise Unterhaltskosten, die wahren Gründe können und werden vermutlich andere sein.
Insofern stellt sich nun die Frage, ob und unter welchen Gesichtspunkten der einzelne Eigentümer andere Mitglieder der WEG zwingen kann, den Einbau seines Fahrstuhls zu dulden. Bislang gab es hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung, soweit ersichtlich.
Wesentliche Normen, auf die es ankommt, sind:
§ 22 WEG Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. (…) **
§ 14 WEG Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: 1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (…) ***
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das lokale Amtsgericht Cottbus hatte die Klage noch abgewiesen, das zuständige Landgericht dem Kläger recht gegeben. Nunmehr wird der BGH sich hierzu äußern müssen.
Rechtsanwältin Sergon
in Cottbus
Frau Rechtsanwältin Sergon bearbeitet in unserer Kanzlei Bandmann & Kollegen (Rechtsanwälte & Fachanwälte) schwerpunktmäßig insbesondere das WEG-Recht bzw. rechtliche Fragen zu Eigentumswohnungen, das Baurecht und Immobilienrecht. Sie erreichen Sie insbesondere vor Ort in der Kanzlei in Cottbus oder über die neuen Medien.
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