Keine Inzidente Überprüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren
in einer aktuellen Entscheidung vom 22.09.2016 hat das OLG Frankfurt, Az: 20 W 59/14 mitgeteilt, dass bei der Erteilung des Erbscheins keine inzidente Prüfung der Vaterschaft vorzunehmen ist. Dem stünde die Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB bzw. 1593 BGB a.F. entgegen. Die Erbfolge richtet sich demnach alleine nach der gesetzlichen Verwandtschaft.
Einwände zur fraglichen biologischen Vaterschaft seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit erübrigen sich Beweisangebote, wie Einvernahme von Zeugen bzw. Durchführung eines DNA-Testes.
Der Senat des OLG Frankfurt rekurriert damit auf die vorausgegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2013, Az. IV ZR 250/12. Der BGH hat sich dort insoweit festgelegt, dass § 1593 BGB a.F. eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht entfalte. Vor diesem Hintergrund würde - so das OLG Frankfurt - § 1599 Abs. 1 BGB zwar eine Durchbrechung der Sperrwirkung grundsätzlich zulassen. Gleichwohl sei im Wege der teleologischen Reduktion eine Öffnung des Erbscheinsverfahrens für eine inzidente Überprüfung der Vaterschaft abzulehnen.
Eine Ausnahme sei nur dann möglich, wenn bereits vor dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeleitet war. Sinngemäß hat das OLG Koblenz mit seinem Beschluss vom 11.07.2008, Az. 10 U 1271/07 so entschieden.
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