Bleibt ein Berliner Testament nach der Scheidung noch gültig ?
Fachanwalt für Erbrecht in Frankfurt, Dr. Stefan Günther, teilt eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 28.10.2014, Az: 15 W 14/14) mit. Danach kann das einst mit dem geschiedenen Ehegatten errichtete gemeinschaftliche Testament sogar über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus Gültigkeit behalten (§ 2270 BGB). Als zusätzliche Folge daraus besteht keine Testierfreiheit mehr, d.h. mit dem neuen Ehepartner kann ebenso wenig wirksam ein anderes gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag errichtetet werden, das den vor der Scheidung manifestierten Willen außer Kraft setzt. Auch ein Einzeltestament ist nicht mehr möglich.
Im Regelfall tritt mit der Scheidung gem. § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügungen ein. Bei dem gemeinschaftlichen Testaments kann aber gem. § 2268 Abs. 2 BGB - im Zweifel - eine Ausnahme vorliegen.
Eine derart blockierende Situation ist immer dann gegeben, wenn die geschiedenen Ehepartner Anlass dafür gegeben haben, anhand objektiver Kriterien den Fortbestand ihres letzten Willens ableiten zu können. Im Fall der aktuellen Entscheidung des OLG Hamm wurde durch eine Scheidungsvereinbarung der gemeinsame Sohn weiter als Schlusserbe eingesetzt bzw. wurde dies zur Klarstellung ausdrücklich bestätigt. Nichts anderes lässt sich bei näherer Betrachtung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 07.07.2004, Az: IV ZR 187/09; BGHZ 160, 33-40) folgern.
Zwar soll die Fortgeltung des letzten Willens im Rahmen der hypothetischen Auslegung - unter hohen Beweisanforderungen - nur im Ausnahmefall gelten, unmöglich ist dies aber nicht. Immer dann, wenn im Rahmen der Scheidung nachweisbar (gerichtliche Vergleiche, etc.) konkrete Absprachen getroffen werden, kann sich dies bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung als nachteilig erweisen.
Meist hat dann der „neue“ Ehepartner nur die Möglichkeit, durch fristgerechte Anfechtung (§2082 BGB) dem zweiten gemeinschaftlichen Testament zur Durchsetzung zu verhelfen. Sicher kann die gemeinschaftliche letztwillige Verfügung lediglich durch einen Widerruf im Sinne § 2271 Abs. 1 BGB beseitigt werden. Die Errichtung eines neuen Testaments ist gerade kein brauchbarer Lösungsweg. Zur weiteren Lösungsmöglichkeiten wird auf die Website https://erbrecht-anwalt-frankfurt.de hingewiesen.
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