Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)
Im Polizeibericht war Folgendes zu lesen:
S 285, zwischen Brischko und Wittichenau (bei Hoyerswerda)
Polizeibekannt am 13.05.2010, 05:09 Uhr
...ein Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Pkw.... Der Unfall hat sich etwa zwischen 04:00 Uhr und 05:00 Uhr ereignet. Der 23-Jährige aus dem Dresdener Raum war offensichtlich zu Fuß von Brischko nach Wittichenau am rechten Fahrbahnrand unterwegs, als er von einem Pkw erfasst (und getötet) wurde. An dem gesuchten Fahrzeug müssten Beschädigungen im vorderen, rechten Bereich sein. Anhand vor Ort aufgefundener Fahrzeugteile handelt es sich vermutlich um einen Audi A4 (Bj. zw. 2001-2008), die Farbe ist bislang nicht bekannt.
Hinweise nimmt das Polizeirevier Hoyerswerda unter Tel.: 03571 465-224 entgegen. (mv) ....
Dieser Unfall beschäftigt die Region immer noch, viele kannten den Jugendlichen, der Täter konnte bislang leider nicht ermittelt werden.
Aus rechtlicher Sicht dürfte zumindest der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort § 142 StGB, im Volksmund Unfallflucht genannt, erfüllt sein. Der Fahrer dürfte den Zusammenstoß mitbekommen haben - akustisch, taktil und optisch. Ihm drohen damit bis zu 3 Jahre Haft und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) könnte erfüllt sein.
Denkbar ist weiterhin der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung. Dies setzt voraus, dass der Fahrer des Audi gegen die verkehrsübliche Sorgfalt verstoßen hat und ihm dies nachweisbar ist. Denkbar wäre hier insbesondere ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 I StVO, eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, Übermüdung usw.. Eine Verurteilung kann aber nur erfolgen, wenn der Täter bzw. Fahrer den Unfall vermeiden konnte. Dies könnte z.B. bei dunklen Sachen des Fußgängers, bei Laufen auf der falschen Seite o.ä. fraglich sein - hier muss das Gericht sehr genau prüfen.
Weiterhin sind die klassischen Straßenverkehrsdelikte wie "Trunkenheit am Steuer", "Fahren ohne Fahrerlaubnis", "Fahren ohne Haftpflichtversicherung" (§ 6 PflVG) oder "Gefährdung des Straßenverkehrs" zu prüfen.
Zivilrechtlicht könnten sich aus der Tötung Schadenersatzansprüche ergeben. Unabhängig von einem möglichen Mitverschulden des Jugendlichen dürfte eine Haftung aus der Betriebsgefahr des PKW bestehen.
Margit Krönert
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Kanzlei in Cottbus / Hoyerswerda
Die Kanzlei verfügt über zwei Kollegen mit dem Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zu den Schwerpunkten gehört die bundesweite Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Verkehrsrechts (z.B. Unfall, Bußgeld, Strafbefehl, Anklage, Schadenersatz), nicht nur in Hoyerswerda, Cottbus, Bautzen, Spremberg, Lübben, Forst oder Senftenberg.
Neben dem Verkehrsrecht wird insbesondere das Mietrecht, WEG-Recht und Maklerrecht durch Frau Rechtsanwältin Krönert (Kurs für Titel Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht abgeschlossen) und das Arbeitsrecht durch Herrn Rechtsanwalt Bandmann vertieft bearbeitet.
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