schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Nach § 125 SGB IX haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 Tagen.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Az: 9 ARZ 669/05) vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, dass in dem arbeitsvertraglich vereinbarten 25 Tagen Jahresurlaub bereits diese 5 Tage Zusatzurlaub enthalten waren bzw. die 5 Tage Zusatzurlaub lediglich den durch das Bundesurlaubsgesetz geregelten gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeits- bzw. 24 Werktagen um 5 auf somit 25 Arbeitstage erhöhen. Soweit ein Arbeitgeber also bereits 25 Arbeitstage gewährt, würde nach dieser Auffassung kein weiterer Anspruch auf Zusatzurlaub bestehen.
Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat den Zusatzurlaub zugesprochen. Der Arbeitnehmer erhält also zusätzlich zum einzelvertraglich vereinbarten Urlaub noch 5 Tage.
Dieser Zusatzurlaub ist im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls – wie normaler Urlaub - abzugelten.
Das Bundesarbeitsgericht (Az: 9 AZR 128/09) folgte dem Europäischen Gerichtshof dahingehend, dass bei einer Krankheit im ganzen Urlaubsjahr und im Übertragungszeitraum (bis 31.03. des Folgejahres) ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Dies gilt auch für den Zusatzurlaub.
In dem dort entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bei der BfA angestellt und von Anfang September 2004 bis 30.September 2005 erkrankt. Anschließend erhielt er Rente und forderte in finanzieller Hinsicht die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.
Der Arbeitgeber hatte sich mit der bisherigen einheitlichen Rechtsprechung und dem klaren Gesetzeswortlaut hiergegen gewehrt und argumentiert, dass mit dem Ende des Übertragungszeitraumes am 31.März des Folgejahres der Urlaub verfallen sei.
Dem ist der EuGH und dann wiederum das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt und hat den Abgeltungsanspruch bejaht.
Rechtsanwalt Bandmann
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Herr Rechtsanwalt Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht (u.a. Themen wie Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abmahnung, Urlaubsanspruch, Betriebsübergang, Tarifvertrag). Den theoretischen Kurs zum "Fachanwalt für Arbeitsrecht" hat er erfolgreich abgeschlossen. Über Cottbus und Hoyerswerda hinaus berät und vertritt er als Rechtsanwalt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
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