Anrechnung von Schmerzensgeld auf ALG2?
Schmerzensgeld - anzurechnen auf ALG 2 / Arbeitslosengeld 2?
Nach einem Verkehrsunfall, im Rahmen der Opferhilfe oder bei Opfern von Gewalttaten kommt es regelmäßig zur Zahlung von Schmerzensgeld. Dieses kann durch den Täter oder bei einem Unfall regelmäßig durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlt werden. Es kann sich um eine einmalige oder monatliche Zahlung handeln. Die Frage ist, inwiefern derartiges Einkommen bei der Berechnung des ALG 2 heranzuziehen ist.
An sich ist das Gesetz hier eindeutig. § 11 III SGB II regelt das nicht anzurechnende Einkommen und führt aus: "Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen ... Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden...."
§ 253 II BGB regelt das für den Schadenersatz wichtige Schmerzensgeld: "Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden."
Aufgrund dieses Gesetzestextes sollte man davon ausgehen, dass empfangenes Schmerzensgeld frei von einer Anrechnung ist.
Die Bundesagentur für Arbeit vertrat im Falle eines bei einem Unfall schwerverletzten Mannes aber die Auffassung, dass das angesparte Schmerzensgeld (hier mehr 35.000 €) zeitnah aufzubrauchen bzw. nach Ablauf der Schonfrist anzurechnen sei.
Das Bundessozialgericht folgte dem mit Urteil vom 15.04.2008 nicht. Es wies auf die klare Gesetzeslage hin und sieht eine besondere Härte, würde man das aus Schmerzensgeld bestehende Vermögen anrechnen. Auch die hieraus stammenden Zinsen dürfen nicht angerechnet werden. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach Schmerzensgeld zeitnah zu verbrauchen wäre. Es kann angespart werden. Ob es sich im konkreten Fall wirklich nur um Schmerzensgeld handelte, brauchte das Gericht nicht zu prüfen.
Fazit:
Dem Geschädigten bzw. Empfänger von Schmerzensgeld ist anzuraten, dieses von sonstigen Geldern getrennt auf ein separates Konto zu überweisen und auch nicht die Zinsen zu vermischen. Er sollte Unterlagen, die die Eigenschaft dieses Geldes als Schmerzensgeld belegen, gut aufheben um so der Behörde im Streitfall dies nachweisen zu können.
Die teilweise wohl verbreitete Praxis, Entschädigungen generell nur auf Konten von Dritten überweisen zu lassen und nicht anzugeben, schnell abzuheben und nicht anzusparen, ist insofern unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Anrechnung überflüssig.
Rechtsanwalt Bandmann
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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