BGH erteilt Branchenbuchabzocke eine Absage
In einem Urteil vom 26.07.2012 (Az.: VII ZR 262/11) entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Entgeldklausel, die im Kleingedruckten eines Formularantrags zum Eintrag in eine „Gewerbedatenbank“ enthalten war, als überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs 1. BGB zu werten ist, und damit nicht Vertragbestandteil wird und auch keine Zahlungsverpflichtung begründet.
Die von den Abzockern verwendeten Formulare waren gezielt so gestaltet, dass die Empfänger nicht auf den ersten Blick erkennen konnten, dass sie mit Unterzeichnung des Formulars ein kostenpflichtiges Angebot annahmen. Die Entgeltvereinbarung war zwischen anderen Angaben so versteckt eingefügt worden, dass sie ohne Weiteres übersehen werden konnte. Die Aufmerksamkeit des Adressaten sei, so der BGH, in erster Linie auf das Ausfüllen des Textes für den Brancheneintrag gelenkt worden, und nicht auf den im Kleingedruckten versteckten „Vergütungshinweis“. Bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" habe nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Internet-Branchenbucheinträge oft unentgeltlich angeboten werden, brauche der Addressat mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen. Interessanterweise gilt dies auch, wenn es sich bei dem Adressaten, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, um einen Unternehmer bzw. Kaufmann handelt, für den in der Regel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts höhere Sorgfalts- und Prüfungspflichten gelten als für Verbraucher.
Mit dieser Entscheidung wird Betroffenen, die versehentlich ähnliche Formulare von dubiosen Anbietern, wie etwa der Firma Intermedia Ltd. mit angeblichem Sitz in Istanbul (die versucht, ihre Forderungen mit einer in London ansässigen Firma „Astoria Finance“ einzutreiben), eine gute Argumentationshilfe an die Hand gegeben, um sich gegenüber unberechtigen Forderungen, notfalls gerichtlich, zur Wehr zu setzen.
Von RA Udo Büdding, LL.M., Berlin
www.budding-legal.net
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