Was ist geschehen? Ein Eigentümer eines Hauses beauftragte eine Heizungsfirma, eine neue Therme einzubauen. Nach dem Einbau und der Abnahme im Jahr 2012 gerügte der Auftraggeber 2015 verschiedene Mängel. Die Heizungsfirma erklärte sich bereit, die Mängel vor Ort in Augenschein zu nehmen und erklärte hierzu schriftlich:
„Selbstverständlich werde ich mir die Mängel ansehen. Sollten sich aber die Mängelrügen als nicht zutreffend erweisen, bzw. nicht unsere Werkleistung betreffen, behalte ich mir vor, den Aufwand mit ihnen abzurechnen.“
Hierauf wurde ein Termin vereinbart. Es stellte sich heraus, dass die vom Auftraggeber behaupteten Mängel nichts mit den Werkleistungen des Heizungsmonteurs zu tun hatten. Hierauf stellte der Handwerker seinen Aufwand in Rechnung.
Zu Recht?