Markenrechtliche Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner im Auftrag der Louis Vuitton Malletier, Paris wegen Verletzung der Marke “Toile Monogram”
Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner aus Hamburg im Auftrag der Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris
wegen der Verletzung von Rechten an der Bildmarke “Toile Monogram” durch Vertrieb von Kosmetikkoffern.
Die Anwaltskanzlei Preu Bohlig & Partner fordert sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Herausgabe der entsprechenden Kosmetikkoffer zum Zwecke der Vernichtung sowie Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Anwalts- und Ermittlungskosten.
Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, gegen die Markenrechte der Firma “Louis Vuitton Malletier, Paris” durch den illegalen Vertrieb von Kosmetikkoffern mit angeblich hochgradig verwechselbarem Monogram (Blütenelemente und Buchstabenkombination “LV”) auf Trödelmärkten zu verstoßen. Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kündigt die Kanzlei bereits ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Preu Bohlig & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht zudem für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe vor.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe sowie
zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie einen Wettbewerbsverstoß nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact [at] ra-herrle [dot] de) in Verbindung setzen.
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