Es ist immer wieder festzustellen, dass nach der Gründung eines Joint Venture-Unternehmens ein Joint Venture-Partner mit erheblichen Problemen konfrontiert wird. Diese resultieren meist daraus, dass der andere Joint Venture-Partner von einer zu hohen Erwartungshaltung ausgeht, insbesondere hinsichtlich der Einflussnahme auf die Geschäftsführung oder auf die Ertragssituation.
Die Interessen der Joint Venture-Partner sollten daher unbedingt vor Beginn des Joint Venture umfassend besprochen und auch vertraglich geregelt sein - und zwar für alle Themen.
Nach einer kurzen Beschreibung der Kooperationsformen sowie der wesentlichen Vor- und Nachteile möchte ich Ihnen die
• wichtigsten Besprechungspunkte (siehe Punkt C.) sowie
• die wichtigsten vertraglichen Reglungen (siehe Punkt D.)
in der Form von erweiterten Checklisten - aufzeigen.