Das Bekleben bzw. Überkleben von KfZ-Kennzeichen
ist eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 48 Nr. 1b, 10 Abs. 12 S.1 FZV i.V.m. Nr. 3 Anlage 4 FZV und kann mit einem Bußgeld von bis zu 65 Euro geahndet werden !
So zumindest das OLG München in seinem Urteil vom 22.3.2019 (4 OLG 14 Ss322/18).
In dieser Entscheidung hat das OLG München zwar einerseits klargestellt, dass das Überkleben des Europakennzeichens eines amtlichen Kfz-Kennzeichens mit einem Preußenadler weder den Tatbestand der Urkundenfälschung noch denjenigen des Kennzeichenmissbrauchs erfüllt, sofern der Täter keine Täuschung bezweckt, sondern lediglich seine Missbilligung über die Europäische Union zum Ausdruck bringen will.
Andererseits hat es klargestellt, dass das Verdecken / Bekleben eines Teils des Kennzeichen nicht mit § 10 Abs.12 FZV in Verbindung mit Nr.3 Anlage 4 FZV vereinbar ist.