Keine Inzidente Überprüfung der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren
in einer aktuellen Entscheidung vom 22.09.2016 hat das OLG Frankfurt, Az: 20 W 59/14 mitgeteilt, dass bei der Erteilung des Erbscheins keine inzidente Prüfung der Vaterschaft vorzunehmen ist. Dem stünde die Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB bzw. 1593 BGB a.F. entgegen. Die Erbfolge richtet sich demnach alleine nach der gesetzlichen Verwandtschaft.
Einwände zur fraglichen biologischen Vaterschaft seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit erübrigen sich Beweisangebote, wie Einvernahme von Zeugen bzw. Durchführung eines DNA-Testes.