Sozialversicherungspflicht bei GmbH-Geschäftsführern
Auch wenn Geschäftsführer einer GmbH arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten, können sie sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte anch § 7 SGB IV und damit (sozial)versicherungspflichtig sein. Maßgebend für die Annahme eienr sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV ist die Bindung des Geschäftsführers an das willensbindende Organ der GmbH, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter, durch ein Verhältnis der Weisungsgebundenheit (so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
Eine selbständige Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers liegt dagegen vor, wenn der Geschäftsführer eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % hält oder - auch wenn seine Kapitalbeteiligung unter 50 % liegt - aufgrund einer besonderen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag über eine uneingeschränkte Sperrminorität verfügt.