Verkehrsrecht: OVerwG Hamburg: Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
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Ist damit zu rechnen, dass der Fahrzeugführer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze zum Fahrzeug zurückkehrt, um die Störung bzw. Behinderung zu beseitigen, ist das dennoch angeordnete Abschleppen nicht verhältnismäßig.
Die Fahrzeugführerin hatte ihren Pkw in unerlaubter Weise auf dem Gehweg geparkt, um ihr Kind in den ca. 30 m entfernten Kindergarten zu bringen. Hierbei wurde Sie von einem Polizeibediensteten beobachtet, der sie aufforderte, das Fahrzeug umgehend wegzufahren. Die Fahrzeugführerin weigerte sich jedoch, dieser Aufforderung umgehend nachzukommen und brachte ihr Kind in den Kindergarten. Der Polizeibedienstete reagierte daraufhin mit der Abschleppanordnung. Noch bevor das Abschleppfahrzeug eintraf hatte die Fahrerin ihr Fahrzeug entfernt.
Die Abschleppanordnung war indes rechtswidrig, denn es war mit der kurzfristigen Rückkehr der Fahrzeugführerin zu rechnen. Dem Polizeibediensteten war bewusst, dass die Fahrzeugführerin nur ihr Kind zum Kindergarten bringen wollte. Die alsbaldige Rückkehr war bei realistischer Einschätzung somit sicher.
Ist also bekannt, dass der Verantwortliche die Störung bzw. Behinderung in Kürze beseitigen wird und ist dessen aktueller Aufenthaltsort ebenso bekannt, so ist die Abschleppandrohung nicht mehr verhältnismäßig, wenn sich die Störung bzw. Behinderung dadurch allenfalls um wenige Minuten verkürzen ließe. Daran ändert es auch nichts, dass sich die Fahrzeugführerin vorsätzlich über die ihr gegenüber mündlich ausgesprochene Anordnung, das Fahrzeug vom Gehweg zu entfernen, hinweggesetzt hat.
Weder § 27 HmbVwVG noch § 7 Abs. 1 HmbSOG lassen es aus Gründen der General- oder Spezialprävention zu, Abschleppanordnungen gegen Parksünder zu erlassen, wenn die Möglichkeit besteht, die Störung auf andere Weise kurzfristig zu beseitigen.
Da die Abschleppanordnung rechtswidrig war, konnten die Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs nicht von der Fahrzeugführerin verlangt werden.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 08.06.2011, Az.: 5 Bf 124/08
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