Strafrecht: BGH hebt Urteil wegen der Mitwirkung einer sprachunkundigen Schöffin auf
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BGH hebt Urteil wegen der Mitwirkung einer sprachunkundigen Schöffin auf - es muss neu verhandelt und entschieden werden.
Zwei Angeklagte wurden vor dem Landgericht Köln wegen besonders schweren Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Diese hatten einen Supermarkt überfallen und die Angestellten mit einer Waffe bedroht. Die Täter flüchteten anschließend mit ihrer Geldbeute.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben.
Die erkennende Strafkammer des Landgerichts war mit einer Schöffin besetzt, die nur sehr gebrochen deutsch sprach. Dieser Umstand führte dazu, dass die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war (vgl. § 338 Nr. 1 StPO), denn nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch.
Vergleichbar mit blinden oder tauben Richtern sind auch Schöffen, die nicht der deutschen Sprache mächtig sind, kaum in der Lage, der Verhandlung selbst zu folgen. Erforderlich ist eine hinreichende Sprachkompetenz bei Schöffen. Dem wurde auch mit dem neuen § 33 Nr. 5 GVG Rechnung getragen. Danach sollen Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind, nicht zu Schöffen berufen werden.
Darüber hinaus ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO) verletzt, wenn für die Sprachunkundige noch ein Übersetzer tätig werden muss. Die Anwesenheit desselben bei Beratungen der Strafkammer stellt zudem einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis aus § 193 GVG dar.
BGH, Urteil v. 26.01.2011, Az.: 2 StR 338/10
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