Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (USK-Kontrolle)
GKS Rechtsanwälte, namentlich Rechtsanwalt Tim Geißler, mahnen vermehrt wegen Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz ab. Vor allem Ebay-Händler, die ausländische PC-Spiele ohne USK-Label verkaufen, sind von den Abmahnungen betroffen. So wird insbesondere abgemahnt, dass USK-ungeprüfte Computerspiele nicht mit den entsprechenden Alterszertifikationen verkauft werden. So ist es nämlich nicht ausreichend, Alterskontrollen des Käufers lediglich mittels einer Ausweiskopie durchzuführen.
„Nebenbei“ werden noch Verstöße gegen Verbraucherschutzbestimmungen gerügt, bspw. fehlende Angaben im Impressum, fehlerhafte Widerrufsklauseln und die falsche Verwendung der sogenannten 40-Euro-Klausel. Alles in allem ist berechnen GKS Rechtsanwälte ohne Begründung eine 1,5-Gebühr und strafen den jeweiligen Unternehmer mit einer strengen Unterlassungserklärung ab. So werden alle Bestimmungen des Widerrufsrechts komplett in die Erklärung aufgenommen und unabhängig von der Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe von € 5.100,00 angesetzt.
Zusätzlich wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, der den kompletten Verkauf aller betreffenden PC-Spiele beinhaltet, um somit einen Schadensersatzanspruch zu berechnen. Unterlassungsgläubiger ist ein Ebay-Händler, der wohl gezielt Testkäufe macht, um so Beweise für ein angeblich wettbewerbswidriges Verhalten zu erlangen. Es entbehrt daher nicht einer gewissen Komik, dass der gezahlte Kaufpreis im Rahmen der Abmahnung als Schadensersatz geltend gemacht wird.
Betroffene Unternehmer sollten umgehend reagieren. Immerhin stehen enorme Kosten im Raum: Die Anwaltskosten betragen um die € 1.200,00 und es besteht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung. Eine solche vom LG Wuppertal ist der Abmahnung freundlicherweise beigefügt, um erheblichen Druck zu erzeugen.
GSK Rechtsanwälte lassen sich in der Regel mit einer modifizierten Unterlassungserklärung zufrieden stellen. Ob die jeweiligen Rechtsanwaltskosten eingeklagt werden, ist jeweils im Rahmen des Einzelfalls zu beurteilen. Jedenfalls liegt aufgrund der Umstände der Verdacht nahe, dass der Unterlassungsgläubiger hier nicht nur wettbewerbsrechtliche Ziele verfolgt. So gibt es nicht wenige Urteile verschiedener Landgerichte, die bei entsprechenden Nachweisen in gewissen Fällen von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ausgehen.
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