Filesharing im Internet – Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten
Vorgehensweise bei Urheberrechtsverletzungen
Immer wieder aktuell sind Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken. Bekannteste Abmahnkanzlei dürfte hierbei die Kanzlei Waldorf und Frommer aus München sein, die u.a. Constantin Film und Sony Music vertreten.
Betroffene sehen sich im Fall einer solchen Abmahnung mit seitenlangen Schriftsätzen, unzähligen zitierten Urteilen und zum Schluss mit einer erheblichen Schadensersatz- und Anwaltsgebührenrechnung ausgesetzt. Hier heißt es zuerst Ruhe zu bewahren, nichts zu überstürzen aber gleichzeitig zeitnah, unter Wahrung der von der Abmahnkanzlei gesetzten Fristen, zu reagieren. Denn verletzt der Betroffene seine Pflicht, auf die Abmahnung rechtzeitig zu antworten, entstehen zugunsten des Abmahnenden Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1990, 381). Diese umfassen insbesondere die danach entstehenden Rechtsverfolgungskosten. Wer also nicht reagiert, der hat später im Fall eines Gerichtsverfahrens enorme Kosten zu tragen.
Doch der nächste Schreck kommt, sobald der Betroffene einen Blick auf den Gegenstandswert geworfen hat. Dieser beträgt in der Regel 10,000 € und mehr. Daraus errechnen sich die Anwaltsgebühren, die bei knapp 700,00 € beginnen. Es kann aber noch schlimmer kommen: Das OLG Köln (23.12.2009, Az. 6 U 101/09) sah einen Gesamtgegenstandswert bei knapp 1000 zum Download angebotenen Musiktiteln in Höhe von insgesamt 200.000 € als angemessen an. Das LG Köln (22.12.2010, Az. 28 O 585/10) nahm pro Klägerin bei 202 Musiktiteln einen Gegenstandswert von 30.000 € an.
Der Schadensersatz selbst ergibt sich meist aus einer Lizenzanalogie, d.h. aus dem Betrag, der für die Verbreitung des Musiktitels von einem Lizenznehmer hätte gezahlt werden müssen. Das LG Köln sah hier in seiner o.g. Entscheidung einen Betrag von 200,00 € pro Musiktitel für gerechtfertigt. Jeder kann sich somit selbst ausrechnen, welche erheblichen Schadensersatzsummen hier gezahlt werden müssen.
In der Regel kann sich auch der Anschlussinhaber, also derjenige, der die Abmahnung erhalten hat, nicht darauf berufen, dass andere das Musikstück oder den Film heruntergeladen haben. Er selbst haftet im Sinne der Störerhaftung auf Unterlassung, weil er „willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat“ (OLG Köln, 23.12.2009, Az. 6 U 101/09). So ist es mittlerweile regelmäßig der Fall, dass gerade Jugendliche im Internet Musik und Filme downloaden. Davor dürfen die jeweiligen Anschlussinhaber nicht die Augen verschließen. So geht auch bspw. das AG Düsseldorf (05.04.2011, Az. 57 C 15740/09) davon aus, dass es einem Anschlussinhaber zugemutet werden kann, mittels einer geeigneten Firewall die Nutzung von Filesharing-Software wirksam zu verhindern.
Steht allerdings fest, dass nicht der Anschlussinhaber sondern ein Dritter (Kinder, Bekannte) die Urheberrechtsverletzung begangen haben, so fällt ein Schadensersatzanspruch weg. Ein solcher Anspruch gegen einen Störer existiert nicht (vgl. u.a. BGH I ZR 121,08).
Eine Unterlassungserklärung sollte daher abgegeben werden, jedoch in keinem Fall ohne vorher einen Anwalt zu beauftragen. Meistens sind die vorgelegten Erklärungen viel zu weit gefasst. Sie haben zudem 30 Jahre Bestand und sollten daher genauestens überprüft werden. Gleichzeitig sollte gegen die Rechtsanwaltsgebühren und den Schadensersatz vorgegangen werden. Hier gibt es einige Argumente, wie diese Ansprüche abgewehrt, zumindest aber zu einem erheblichen Teil reduziert werden können.
Ähnliche Artikel, mehr zu diesem Thema
Filesharing im Internet – Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten : zurück zum Anfang
Dieser Inhalt wurde erstellt durch Rechtsanwalt Alexander Otterbach und wurde nicht weiter redaktionell geprüft. Sollte dieser Inhalt Rechte verletzen oder anderweitig fragwürdig sein, benachrichtigen Sie uns bitte.
Die hier veröffentlichten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Durch die Zurverfügungstellung dieser Informationen kommt weder ein Vertrag mit dem Leser zustande, noch kann hierdurch eine fundierte rechtliche Beratung ersetzt werden. Es wird keine Haftung übernommen im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.
© Alle Rechte verbleiben beim Autor, eine Wiedergabe über egal welches Medium bedarf der Erlaubnis.
- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben




Service
Hier klicken zur Anmeldung.