VG Hannover Az.: 10 A 5452/10: Keine heimliche Überwachung öffentlicher Räume
Keine heimliche Videoüberwachung öffentlicher Räume (Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 14.07.2011 Az.: 10 A 5452/10 )
Mit Urteil vom 14.07.2011 hat das Verwaltungsgericht Hannover die heimliche Überwachung öffentlicher Räume für unzulässig erklärt. Mehr als 70 Überwachungskameras hatte die Polizeidirektion Hannover – teilweise an Hochhäusern installiert – und das öffentliche Leben auf Hannovers Straßen aufgezeichnet. Die Kameras waren auch zum Speichern der Bilder geeignet und waren für den Publikumsverkehr nicht ohne weiteres sichtbar.
Hierdurch sah der Kläger sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und führte die oben genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover herbei. Hierbei führte er insbesondere an, dass nach § 32 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur eine „offene“ Videoüberwachung zulässig ist. Die Polizeidirektion Hannover gab zu bedenken, dass im Internet die Standorte der Kameras öffentlich bekannt gegeben worden waren, weswegen die Überwachung „offen“ sei.
Dem folgte das Gericht nicht. Vielmehr müsse jedermann – ohne vorherige Internetrecherche – erkennen können, ob ein Ort überwacht werde. Die Entscheidung ist noch nicht (15.07.2011) rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Hannover hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache das Rechtsmittel der Berufung zugelassen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zieht mit der aktuellen Entscheidung weitere Grenzen der Überwachungsmöglichkeiten des Staates. So hat auch das OVG Hamburg mit Entscheidung vom 22.06.2010 zum Az.: 4 Bf 276/07 festgestellt, dass Hauseingänge von der Überwachung öffentlicher Räume ausgenommen werden müssen.
Ob die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover aber dazu führt, dass Überwachungsmaßnahmen unterlassen werden, muss bezweifelt werden. Möglicherweise werden nunmehr Hinweisschilder an den betroffenen Orten angebracht, welche auf die Überwachung ausdrücklich Hinweisen.
Da die technischen Mittel zur Überwachung eine stetige Weiterentwicklung erfahren, werden wohl auch in Zukunft rechtlich bedenkliche Überwachungsmaßnahmen stattfinden. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, zweifelhafte staatliche Maßnahmen einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen.
Wenn sich Ihnen Fragen zur Videoüberwachung oder anderen Überwachungsmaßnahmen stellen, sprechen Sie mit einer versierten Rechtsanwältin oder einem versierten Rechtsanwalt.
Sven Lang
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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