Räuberische Erpressung zum Nachteil einer Prostituierten (BGH Beschluss vom 01.08.2013- 4 StR 189/13)

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27.09.2014 07:53 Uhr
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Räuberische Erpressung zum Nachteil einer Prostituierten (BGH Beschluss vom 01.08.2013- 4 StR 189/13)

Die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt werden soll, kommt  nur in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung zuvor einvernehmlich erbracht worden ist. Dem gegen den Willen der Prostituierten erzwungenen Geschlechtsverkehr kommt kein Vermögenswert i.S.d. § 253 Abs. 1 StGB zu; die Rechtsgutsverletzung erschöpft sich in diesen Fällen in einem Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung.

Der Entscheidung des Senats des Bundesgerichtshofes liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Angeklagte, welcher mit der Geschädigten, einer Prostituierten, bereits über einen bestimmten Preis für abgesprochene sexuelle Handlungen übereingekommen ist, weigerte sich im Rahmen von „Nachverhandlungen“ über etwaige Weiterungen des Angebotes den zunächst abgesprochenen Preis zu begleichen.  Zu diesem Zeitpunkt war er vielmehr bereits dazu entschlossen, die Geschädigte mit seinem mitgebrachten Fesselwerkzeug mit Gewalt zu überwältigen und anschließenden zu fesseln, um so dann mit ihr nach seinem Belieben zu verfahren. Er hatte vor, die Geschädigte zu zwingen, entweder den ausgehandelten Geschlechtsverkehr ohne Entgelt oder die Wegnahme ihrer Einnahmen oder nacheinander beides zu dulden.

Letztlich ginge es ihm darum, durch Gewalt gegen das Opfer eine vermögenswerte Leistung-den sexuellen Dienst einer Prostituierten- und /oder Vermögensgegenstände des Opfers an sich zu bringen, worauf er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Im Folgenden begann der Angeklagte sein Opfer erst mit dem mitgebrachten Strumpf und sodann mit den bloßen Händen zu würgen.

Nur durch den Eingriff Dritter, die durch die Schreie der Geschädigten aufmerksam wurden, konnte er am Weitermachen gehindert werden.

Der Angeklagte wurde daraufhin vom Landgericht wegen einer versuchten schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Das Urteil hielt jedoch einer rechtlichen Überprüfung des Bundesgerichtshofes nicht stand.

Dieser stellte im Rahmen seiner Entscheidung fest, dass sich auch durch die Einführung des ProstG nichts an dem Umstand geändert hat, dass jedwede bindende Verpflichtung zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem in Art 1 GG gewährleisteten Schutz der Menschenwürde unvereinbar ist und nicht rechtswirksam begründet werden kann.

Von einer durch die Rechtsordnung nicht missbilligten Dienstleistung, die typischerweise gegen Entgelt erbracht wird und deshalb im Rahmen einer entgeltlichen Vertragsbeziehung als Vermögensbestandteil anzusehen ist, kann daher allenfalls bei freiwillig erbrachten sexuellen Handlungen einer Prostituierten die Rede sein.

Danach erwirbt eine Prostituierte erst dann eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuelle Handlung gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden ist.  Die Erpressung einer Prostituierten in der Form, dass ihr der Verzicht auf das vereinbarte Entgelt abgenötigt werden soll, kommt demgemäß nur in Betracht, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung zuvor einvernehmlich erbracht worden ist.

Dem gegen den Willen einer Prostituierten erzwungenen Geschlechtsverkehr kommt im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit der räuberischen Erpressung kein Vermögenswert zu.

Die Rechtsgutsverletzung erschöpft sich in diesen Fällen vielmehr in einem Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung, deren Schutz mit den Tatbeständen der (sexuellen) Nötigung umfassend gewährleistet ist.

Rechtsgebiete: 
Strafrecht
Schlagworte: 
räuberische Erpressung
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