Pornographie und Cache Speicher

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30.06.2011 15:36 Uhr
Rechtsanwälte Zipper & Collegen, Schwetzingen
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Pornographie und Cache Speicher

In der EDV wird der Cache Speicher als derjenige bezeichnet, der im Hintergrund - im Verborgenen - während der Bearbeitung eines Computerprogramms arbeitet. Die Bedeutung im Strafrecht ist meist bei dem Tatbestand des Besitzes von Kinderpornografie (Kinderpornohaphie) nach § 184b StGB ganz erheblich: Die Vorschrift des § 184b StGB sieht einen Straftatbestand für das Verbreiten, Erwerben und Besitzen von kinderpornographischen Schriften vor. Nach § 184b StGB wird derjenige der

(1)  pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

 

1.

verbreitet,

 

2.

öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

 

3.

herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein unbedingter Vorsatz für das Besitzen von Kinderporngraphischen Schriften auf dem Computer gegeben und nachgewiesen ist. Vielmehr reicht nach den Entscheidungen des OLG Oldenburg aus, dass derjenige, der unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen Personalcomputer überspielt hat, bereits den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften erfüllt, wenn er dies für möglich hält, diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, und die Dateien auf seinem PC belässt.

Der Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, Abbildungen, Bildträger und Datenspeicher (§§ 184b Abs. 1; 11 Abs. 3 StGB) setzt nach dieser entshcieung und insbesondere auch nach der Kommentarliteratur von Schönke Schröder ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis hierüber voraus, mit der Möglichkeit, die Schriften oder Bilder sich oder anderen zugänglich zu machen.

Das muss vorsätzlich geschehen, wobei der Vorsatz als direkter oder als bedingter Vorsatz gegeben sein kann. Mit direktem Vorsatz handelt, wer weiß, dass er kinderpornographisches Material besitzt. Das heisst derjenige, der bewusst kinderpornographisches Material auf seinem PC hortet und sammelt, macht sich nach § 184b StGB wegen des Verbreitens, Erwerbs und Besitzes von kinderpornographischen Schriften strafbar. Wer dagegen dies nur für möglich hält, es aber billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz. Aber auch der bedingte Vorstz, der sogenannte dolus eventualis ist für die Strafbarkeit nach § 184b StGB ausreichend.  Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornographischem Material erlangt, so setzt die Strafbarkeit ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt. Straflos ist insoweit, wer nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts das Material sofort vernichtet oder bei einer Behörde abliefert (vgl. Schöncke-Schröder, StGB, 28. Auflage, § 184b Rdn. 15 m.w.N.).

Nach Ansicht von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt Manfred Zipper sollte derjenige, der nicht in den Verdacht geraten will wegen des Verbreitens oder des Besitzes von kinderpornographischem Material unbedingt seinen Cache Speicher in regelmäßigen Abständen prüfen. Es sollte vor allem davon abgesehen werden, auf Internetseiten mit möglichen kinderpornographischen Inhalten zu surfen. Vollkommen klar sollte sein, so Rechtsanwalt und Fachanwalt Manfred Zipper aus Schwetzingen, dass man keine ungeprüften Downloads durchführt. Sollte dann doch einmal Dateien mit kinderpornographischem Material auf dem Rechner sein, empfiehlt Herr Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper unbedingt den Rat eines kompetenten Strafverteidigers zu suchen.

Rechtsgebiete: 
Strafrecht
Schlagworte: 
Pornografie
Pornographie
Kinderpornographie
Strafrecht
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