Computerbetrug, Manipulation
In der Vorschrift des § 263a StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe für denjenigen vorgesehen, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt
Die Vorschriften über den Betrug im Rahmen von § 263 Abs.2 StGB bis § 263 Abs.7 gelten entsprechend.
Nach § 263a Abs.3 StGB wird ferner derjenige bestraft, der eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper berät und verteidigt in Computerstrafrecht nicht nur bei dem Amtsgericht Schwetzingen, sondern auch bei dem Amtsgericht Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Speyer, Amtsgericht Ludwigshafen, Amtsgericht Darmstadt, Landgericht Mannheim, Landgericht Frankenthal, Landgericht Darmstadt, Landgericht Heidelberg, Landgericht Stuttgart, Landgericht Karlsruhe, Amtsgericht Bruchsal, Amtsgericht Philippsburg, Amtsgericht Heilbronn, Landgericht Heilbronn.
Häufg gehen Durchsuchung und Beschlagnahme der Anklage im Rahmen von Computerbetrug und Internetstrafrecht bevor. Durch die Ermittlungsergebnisse, die im Rahmen von Abhören von Telekommunikation geewonnen werden, kommen die Ermittlungsbehörden erst auf den Verdacht, dass ein Computerbetrug begangen worden ist.
Verletztes Schutzgut des Computerbetruges sind Täuschungshandlungen, die gegenüber Computern oder Automaten in der Absicht begangen werden, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Aber auch die unberechtigte Benutzung von Pay-TV Programmen mit Hilfe von Piraten Karten Auch das Knacken von Verschlüssselungen von per E-mails erlangten Kreditkartennummern oder Kontonummern stellt eine Variante des Computerbetrugs dar. Einer der häufigsten Fälle ist der Missbrauch von EC-Karten, Missbrauch von Kreditkarten mit Auszahlungsfunktion zur unberechtigten Bargeldbeschaffung an Bankautomaten. Denn beim Computerbetrug irrt sich kein Mensch, wie es der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB fordert. Der Tatbestand umfasst zwei generelle Merkmale: Die Manipulation oder Beeinflussung einer Datenverarbeitung.
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