Absolute Fahruntüchtigkeit
Die absolute Fahruntüchtigkeit, die zu der Erfüllung des Straftatbestandes der Trunkeheit im Verkehr führt und meist unter dem Oberbegriff Alkohol im Straßenverkehr behandelt wird, liegt dann vor, wenn ein Fahrer eines Kraftfahrzeugs - dazu zählen auch motorisierte Krankenfahrstühle, die unter das Pflichtversicherungsgesetz fallen - Zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit genügt allein schon der Nachweis einer bestimmten (Mindest-)Blutalkoholkonzentration des Fahrers, ohne dass weitere Anzeichen unsicherer Fahrweise vorliegen müssen. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juni 1990, Az. 4 StR 297/90 BGHSt 37, 89 (NJW 1990, 2393) geht die Rechtsprechung von einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille aus. Die frühere BGH-Rechtsprechung ging noch von 1,3 Promille aus. Für Radfahrer wird absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille angenommen.
Es drohen bei dem Vorliegen von absoluter Fahruntüchtigkeit ganz erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Aber auch die Folgen der Fahrerlaubnisverordnung, die von der Fahrerlaubnisbehörde des jeweils zuständigen Straßenverkehrsamtes umgesetzt werden, sind von großer Bedeutung. Gerade für Kraftfahrer und Beamte können sich auch noch berufsrechtliche Folgen ergeben.
Aus diesem Grund ist eine frühestmöglich beginnende Verteidigung sehr wichtig. Es muss dann umgehend Akteneinsicht angefordert und ggfls. sofortige Maßnahmen ergriffen werden. Dies macht Herr Manfred Zipper, Schwetzingen als Fachanwalt für Strafrecht für seine Mandanten bundesweit. Insbesondere ist Herr Rechtsanwalt Manfred Zipper ein erwiesener Fachmann im Fahrerlaubnisrecht.
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