Lohnnachforderungen für die Zeitarbeiter der christlichen Gewerkschaften
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer bahnbrechenden Entscheidung vom 14.12.2010 (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10) der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt.
Die von der Tarifgemeinschaft CGZP abgeschlossenen Tarifverträge mit Unternehmen der Zeitarbeitsbranche dürften demnach unwirksam sein. Somit gilt für die in diesen Zeitarbeitsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer das Gebot der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern der Entleihbetriebe. Das bedeutet, dass den Arbeitnehmern der Zeitarbeitsunternehmen der identischen Lohn zu zahlen ist.
Die Arbeitnehmer dieser Zeitarbeitsunternehmen haben jetzt deshalb einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den damals gezahlten Tariflöhnen und den in den Entleihbetrieben üblichen Löhnen.
Bis zum 31.12.2011 können solche Lohnnachforderungen für das Jahr 2008 geltend gemacht werden. Die Erhebung einer Klage oder ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wäre hier notwendig.
Um keine Rechtsnachteile zu vergegenwärtigen und kein Geld zu verschenken, sollten Sie die Angelegenheit anwaltlich prüfen lassen. Insbesondere müsste geprüft werden, ob die Forderung nicht etwa durch eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist untergegangen ist. Für eine diesbezügliche arbeitsrechtliche Beratung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Czech gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
www.kanzlei-ycl.de (Aktuelles)
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so besteht u.U. auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Hierzu: www.kanzlei-ycl.de (Formulare)
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