Was heißt eigentlich „zuvor“ ? – BAG ändert Rechtsprechung zum Befristungsrecht

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09.04.2011 23:57 Uhr
rechtarbeit - Kanzlei für Arbeitsrecht , Oberursel
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Was heißt eigentlich „zuvor“ ? – BAG ändert Rechtsprechung zum Befristungsrecht

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 14 II 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nicht zulässig ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 II 2 TzBfG, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Bisher war für die Rechtsprechung klar, was das bedeutet: Nur einmal im Leben darf man bei dem selben Arbeitgeber ohne einen sachlichen Grund befristet beschäftigt werden. Danach bedarf es bei einer erneuten Einstellung eines sachlichen Grundes für die Befristung. Andernfalls ist die Befristungsabrede unwirksam und es wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.

Arbeitgeber haben den Sinn und Zweck dieser weitreichenden Regelung seit ihrem Bestehen noch nie wirklich verstanden. Probleme machte aber insbesondere die praktische Handhabung. Wer sollte schließlich erkennen, ob ein zur befristeten Einstellung vorgesehener Bewerber vor 30 Jahren als Aushilfe befristet beschäftigt wurde. Und wenn es tatsächlich so war, warum darf der Mensch heute nicht zwei Jahre befristet z.B. als Controller arbeiten ?

Das hat das BAG jetzt offensichtlich ebenso gesehen und das Wort "zuvor" in seiner Entscheidung vom Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - neu definiert. Danach steht einer befristeten Einstellung ohne Sachgrund eine frühere Beschäftigung eines Arbeitnehmers dann nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurück liegt. Liegen also zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen mehr als drei Jahre, kann erneut ohne Sachgrund befristet werden. Es liegt dann keine "Zuvor-Beschäftigung" vor.

Diese neue Rechtsprechung ist sicherlich in ihren praktischen Konsequenzen zu begrüßen. Arbeitgeber müssen nur einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend prüfen. Arbeitnehmer werden nicht durch Beschäftigungen in der Vergangenheit an neuen befristeten Einstellungen gehindert.

Sinn macht diese Entscheidung. Nur was hat das noch mit Rechtsanwendung zu tun ? Hier wäre der Gesetzgeber gefragt gewesen.

Nun gut, machen wir es nicht zu kompliziert: "Zuvor" meint also ab sofort in den letzten drei Jahren. Damit kann man arbeiten. Vielleicht entscheidet das BAG ja auch noch, dass ein Aushilfsvertrag von  wenigen Wochen kein Arbeitsvertrag ist. Würde doch Sinn machen...

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Rechtsgebiete: 
Arbeitsrecht
Befristungsrecht
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Befristung
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