Außerordentliche Verdachtskündigung – Abwarten und mehrfach kündigen!
In seinem Urteil vom 27.01.2011 (2 AZR 825/09) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine mehrfache Verdachtskündigung bei ein und derselben Tat möglich ist. Der Arbeitgeber kann danach erneut kündigen, wenn er neue, den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsachen zum Anlass einer weiteren Kündigung nimmt. Solche Tatsachen können beispielsweise die Anklageerhebung im Strafverfahren oder das Erlangen neuer Beweismittel sein. Der Verdacht beziehe sich dann zwar auf die gleiche Tat, die zweite Kündigung jedoch auf eine erweiterte und damit neue Tatsachengrundlage, welche die zwei Wochen Frist des § 626 II BGB erneut in Gang setze.
Für den Arbeitgeber erleichtert diese Rechtsprechung die Fragestellung erheblich welcher Zeitpunkt der richtige für die Aussprache einer Verdachtskündigung ist. Im Zweifel spricht nun alles für eine frühe Kündigung, da im Laufe des Aufklärungszeitraums weitere Zeitpunkte zu erwarten sind, in denen der Verdacht „dringend genug“ ist, um eine weitere Verdachtskündigung aufgrund der neuen Tatsachen nachzulegen. Auch etwaige Versäumnisse bei der Einhaltung der Frist des § 626 II BGB können eine spätere zweite Kündigung motivieren, da die Frist mit Kenntnis der neuen verdachtsverstärkenden Tatsachen erneut zu laufen beginnt.
Erweist sich der Tatverdacht übrigens als berechtigt, ist die Verdachtskündigung nicht etwa deshalb unwirksam. Eine Tatkündigung ist nicht parallel erforderlich.
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