BGH stärkt die Rechte der Männer
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.11.2011, Aktenzeichen XII ZR 136/09, entschieden, dass der Anspruch des Scheinvaters auf die Wahrheit über die echte Vaterschaft Vorrang gegenüber der Privatsphäre der Mutter hat.
Geklagt hatte ein Mann, der sich vor der Geburt des Kindes von seiner Partnerin trennte von der er sodann als Vater angegeben wurde. Aufgrund eines Vaterschaftstests stellte sich später jedoch heraus, dass der Mann nicht Vater des Kindes ist. Der Mann wollte deshalb das Geld für die Babyausstattung und bereits gezahlten Unterhalt in Höhe von insgesamt 4.500,-- € vom leiblichen Vater zurück. Die Frau weigerte sich jedoch die Identität des leiblichen Vaters, der zwischenzeitlich seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen war, bekannt zu geben und berief sich hierbei auf ihr Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.
Bereits die vorangegangenen Gerichte hatten entschieden, dass die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der Frau gerechtfertigt sei. Hiernach schulde die Frau nach Treu und Glauben die Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Mann habe somit das Recht gemäß § 242 BGB den Namen des Vaters zu erfahren. Anderenfalls wäre dem Scheinvater die Durchsetzung des Regressanspruches nicht möglich.
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte den Kindern das Recht zugestanden, die Wahrheit über ihre Väter zu erfahren. Der Anspruch des Kindes wurde insoweit höher bewertet, als das Recht der Mutter, das Wissen für sich zu behalten.
Rechtsanwältin Daniela Maier
www.haerlein.de
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