Wieviel Schmerzensgeld steht mir zu - z.B. nach einem Unfall?

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22.02.2011 19:26 Uhr
(Letzte Überarbeitung: 29.10.2011 13:25 Uhr)
Bandmann & Krönert Partnerschaft, Cottbus
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Wieviel Schmerzensgeld steht mir zu - z.B. nach einem Unfall?

Verkehrsunfälle führen regelmäßig leider nicht nur zu Sachschäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen, sondern auch zur Verletzung der Insassen, beim Motorradfahrer, beim Fußgänger oder Radfahrer.

Der Grundsatz im deutschen Recht, dass nur Schadenersatzansprüche erstattet werden, die auch einen Vermögensschaden darstellen, erfährt hier eine Durchbrechung. Das Gesetz erkennt in § 253 II BGB ausdrücklich an, dass der Verletzte eines Unfalls wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit "eine billige Entschädigung in Geld" erhalten soll.
Diese Vorschrift gilt natürlich nicht nur für Unfallopfer, sondern z.B. auch für Opfer einer Straftat, etwa einer Körperverletzung, Beleidigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs.

Die genaue Höhe ist nicht mit mathematischer Präzision zu berechnen, sondern orientiert sich an einer der bekannten und regelmäßig aktualisierten  Schmerzensgeldtabelle z.B. von Hacks/ Ring/ Böhm und den darin enthaltenen Urteilen. Letztlich ist es immer eine Bewertung des jeweiligen Sachverhaltes.

Es bringt nichts, scheinbar völlig überzogene Ansprüche in den Raum zu stellen und sich dann zu wundern, wenn die Versicherung diese ablehnt. Man muss die Forderung auch substantiiert begründen und vergleichbare Fälle nennen können.

Der entsprechend spezialisierte Anwalt wird nicht nur den absolut vergleichbaren Fall suchen, sondern eine Spanne von teilweise passenden Entscheidungen anbieten. Mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer muss er dann diskutierten und argumentieren, warum dieser oder jener Fall passt oder nicht passt und von einem Fall ein Abschlag oder ein Zuschlag anzunehmen ist. Dazu muss er sich in die Verletzungsfolgen einarbeiten und die vorliegenden Arztberichte bewerten.

Zur Vertretung und Beratung gehört auch, dass man den Ablauf der Unfallregulierung steuert. Dazu gehört insbesondere die Beweissicherung bzw. dass man gerade bei Kleinstunfällen den Verletzten rechtzeitig zum Arzt / Facharzt schickt, Belege sammeln lässt und die Beschwerden & Genesung dokumentiert.
Ebenso sollte man sich überlegen, zu welchem Gutachter man den Verletzten schickt - zu dem der Versicherung oder einem unabhängigen Arzt. Andernfalls läuft man Gefahr, dass man die Art und den Umfang der Verletzung nicht nachweisen kann, was spätestens vor Gericht zu einem geringeren Schmerzensgeld führt. Erfahrungsgemäß werden aber die meisten Unfallregulierungen vorgerichtlich mit dem Haftpflichtversicherer abgeschlossen.

Mitunter wenden die Versicherungen ein Mitverschulden des beim Unfall Geschädigten ein und wollen entsprechend quotal das Schmerzensgeld kürzen. Es ist ganz klar herrschende Meinung, dass dies - anders als beim Sachschaden - so nicht möglich ist. Es ist ein gewisser Abzug aber vorzunehmen. Die Praxis orientiert sich aber dennoch teilweise daran bzw. kürzt zumindest teilweise den Anspruch, soweit ein Mitverschulden vorliegt.

Das Schmerzensgeld kann als einmaliger Betrag, aber auch zusätzlich als monatliche Rente gezahlt werden.

Vorsicht ist bei einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld angebracht. Zum einen führt eine Abweichung durch das Gericht von etwa 20 % nach unten zu einer (teilweisen Kostenhaftung), zum anderen deckt das stattgebende Urteil auch alle üblicherweise eintretenden Folgen ab. Man kann also nicht nach einigen Jahren ohne weiteres einen "Nachschlag" fordern - dem steht die Rechtskraft des Urteils entgegen.

Das Bundessozialgericht entschied bereits 2008, dass das Schmerzensgeld nicht auf die Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld 2 anzurechnen ist, da dies eine besondere Härte wäre. Dies gilt auch für angespartes Schmerzensgeld.

Neben dem Schmerzensgeld ergeben sich für den Verletzten aber regelmäßig eine Vielzahl weiterer Schadenersatzansprüche aus der Verletzung. Hierzu sollte im Einzelfall eine Beratung in Anspruch genommen werden.

Der Geschädigte sollte daher einen Anwalt mit der Regulierung beauftragen. Insoweit der gegnerische Versicherer Schadenspositionen reguliert, muss er auch die Kosten des Anwaltes tragen. Für den Geschädigten fallen daher regelmäßig keine Anwaltskosten an. Er wird vielmehr bei der Unfallregulierung entlastet.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Büro in Hoyerswerda / Cottbus

www.rechtsanwalt-bk.de

Die Kanzlei verfügt zweimal über einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zu den Schwerpunkten gehört u.a. die Unfallregulierung (Geltendmachung Schmerzensgeld, Sachschaden, Reparaturkosten, Erwerbsschaden, Unterhaltsschaden, Ersatzbeschaffung u.v.m.) und die Vertretung in allen Angelegenheiten des Verkehrsrechts, nicht nur in Hoyerswerda, Cottbus, Spremberg oder Senftenberg, sondern bundesweit.

Herrn Bandmann wurde 2007 als ersten Anwalt in Hoyerswerda der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht verliehen.

Neben dem Verkehrsrecht wird insbesondere das Mietrecht, WEG-Recht und Maklerrecht durch die Kollegin Krönert mit bearbeitet(Kanzleisitz in Cottbus, Kurs zum Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht vorhanden).
Herr Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht und vertritt Sie als Anwalt etwa bei Kündigung, Abmahnung oder ausstehendem Lohn. Derzeit wird ein Kurs zum Fachanwalt für Arbeitsrecht absolviert.

Rechtsgebiete: 
Straßenverkehrsrecht
Schadensersatzrecht
Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht
Schlagworte: 
Unfall
Verkehrsunfall
Verkehrsrecht
Schadenersatz
Schmerzensgeld
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