Unfall durch Ausweichen ohne direkte Berührung
Schadenersatz bei Verkehrsunfall durch Ausweichen
Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 263/09) führt in einem aktuellen Urteil aus, dass ein Schadenersatzanspruch auch dann bestehen kann, wenn es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist oder der Ausweichende diese Reaktion subjektiv für erforderlich halten musste.
Im vorliegenden Fall wollte ein Motorradfahrer (Polizist) zwei vorausfahrende PKW überholen, ebenso scherte der zweite PKW zum Überholen aus. Der Motorradfahrer leitete eine Notbremsung ein, stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der genaue Unfallhergang blieb strittig, eine Berührung zwischen PKW und Krad hatte es eindeutig aber nicht gegeben.
Der BGH weist daraufhin, dass es für die Haftung nach § 7 StVG ausreicht, dass der Unfall beim Betrieb des KFZ erfolgt ist. Das KFZ muss durch seine Fahrweise oder seine sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Eine Berührung ist nicht notwendig.
Dass der Kradfahrer nicht nachweisen konnte, dass seine Ausweichreaktion notwendig oder erforderlich war, lässt seinen Anspruch (nach Ansicht des BGH) nicht entfallen. Auch eine voreilige und objektiv wie subjektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion kann laut BGH dem Betrieb des anderen KFZ zugeordnet werden. Damit ist es dann Aufgabe des Beklagten bzw. PKW-Fahrers nachzuweisen, dass ein unabwendbares Ereignis vorlag oder den Motorradfahrer ein so hohes Verschulden trifft, dass die Betriebsgefahr des PKW entfällt. Dies konnte der PKW-Fahrer wiederum nicht nachweisen und muss daher (zumindest teilweise) haften.
Martin Bandmann
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Büro in Hoyerswerda / Cottbus - Unfallregulierung und Vertretung bundesweit
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