Mitverschulden und Betriebsgefahr
Mitverschulden und Betriebsgefahr
Zu wie viel Prozent muss mir der gegnerische Versicherer meine Schäden erstatten?
Kann er mir den Schaden prozentual kürzen?
Mit welcher Begründung?
Wie ergibt sich diese Quote?
Grundsätzlich hat der Schädiger im Deliktsrecht, dazu gehören auch Verkehrsunfälle, den entstandenen Schaden auszugleichen. Anspruchsmindernd kann aber ein Mitverschulden und bei Kraftfahrzeugen die sogenannte „Betriebsgefahr“ nach § 7 StVG zu berücksichtigen sein.
Letztere wird üblicherweise mit 25 % angesetzt, kann aber bei speziellen Fahrzeugen durchaus höher liegen. Mit der Betriebsgefahr wird die abstrakte bzw. generelle Gefährlichkeit der Nutzung eines Fahrzeugs erfasst. Es ist für die Betriebsgefahr also nicht notwendig, dass den Fahrer ein persönliches Verschulden trifft. Daher versuchen die Haftpflichtversicherer regelmäßig, Ansprüche bei Verkehrsunfällen um diese 25 % zu kürzen.
Daneben wird versucht, dem jeweiligen Anspruchsteller noch ein Verschulden vorzuhalten. Klassischer Weise kann dies etwa eine überhöhte Geschwindigkeit, eine Vorfahrtsverletzung, ein Überholen in unklarer Verkehrslage oder z.B. das Vergessen des Blinkens beim Überholen sein. In Betracht kommt generell jede Verletzung einer Vorschrift, die die verkehrsübliche Sorgfalt definiert. Im Regelfall also eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung.
Als Geschädigter sollten Sie solche Kürzungen nicht ohne weiteres hinnehmen. So tritt die Betriebsgefahr bei schwereren Verstößen der Gegenseite, z.B. Vorfahrtsverletzungen, Missachtung einer roten Ampel oder Alkoholisierung, regelmäßig zurück. Selbst wenn ein solcher Fall nicht vorliegt, ist zu prüfen, welche Sorgfaltspflichten im Detail verletzt seien könnten, welche davon nachweisbar sind und welche Unfallquote letztendlich für den konkreten Fall angemessen sein kann.
Im Regelfall wird der verkehrsrechtlich geschulte Anwalt nicht nur stur die gängigen Nachschlagewerke, wie etwa Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, anwenden und genau den passenden Fall heraussuchen. Auch Grüneberg oder andere Autoren geben in der Regel eine Spanne von Haftungsquoten an, die auf den vorliegenden Fall zutreffen könnten.
Es geht also darum, zu argumentieren, warum die Haftungsquote eher am unteren oder am oberen Rand dieser Spanne liegen sollte. Zum anderen ist meist gerade strittig, in welche der einzelnen Fallgruppen der konkrete Unfall einzuordnen ist. Es macht eben einen Unterschied, ob eine Person in eine Straße oder in einen Feldweg abbiegt, ob sie dabei geblinkt hat oder nicht, ob sie sich zur Seite abgesetzt und den Schulterblick gemacht hat oder eher rechts fuhr. Auch hier ist wieder die genaue Prüfung der StVO und Argumentation gefragt.
Selbst wenn der Versicherer ein Mitverschulden meint zu sehen, so ist die Frage, ob er dieses im Streitfall vor dem Gericht auch nachweisen kann. Hier sind die Erfahrungswerte des Anwaltes und die Kenntnis der lokalen Rechtsprechung bzw. Richter gefragt. Oft kann man die Versicherung dann doch überzeugen, auf einen Rechtsstreit mit für sie relativ teuren Gutachten zu verzichten und lieber vielleicht noch einen Aufschlag auf die an sich schon angemessene Unfallquote zugunsten des Geschädigten zu zahlen.
Warten Sie als Geschädigter aber nicht, bis die Versicherung Ihnen ein Angebot macht, sondern schalten Sie von Anfang an einen Anwalt ein. Es gibt Weichenstellungen, die Sie später nicht mehr nachholen können.
Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.rechtsanwalt-bk.de
Die Rechtsanwälte der Bandmann & Krönert Partnerschaft vertreten Sie u.a. in Cottbus, Hoyerswerda, Senftenberg, Spremberg, Kamenz, Lübben, Peitz oder Bautzen, aber auch bundesweit z.B. in Bußgeldsachen und Strafsachen, als Strafverteidiger oder bei der Unfallregulierung bzw. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – insbesondere Schmerzensgeld, Fahrtkosten, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Gutachterkosten und Sachschäden.
Durch die Rechtsanwältin Krönert verfügt die Kanzlei über einen weiteren Anwalt mit dem Titel „Fachanwalt für Verkehrsrecht“. Sie hat weiterhin den Kurs für den Titel Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht erfolgreich abgeschlossen.
Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Der genannte Rechtsanwalt/in ist Urheber. Eine Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Bitte beachten Sie, dass es sich bei Urteilen um Einzelfallentscheidungen zu einem konkreten Zeitpunkt handelt. Inwiefern diese auf Ihren Fall heute anwendbar sind, muss konkret geprüft werden. Der Beitrag wurde gewissenhaft zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes wird aber nicht übernommen.
Ähnliche Artikel, mehr zu diesem Thema
Mitverschulden und Betriebsgefahr : zurück zum Anfang
Dieser Inhalt wurde erstellt durch Bandmann & Krönert Partnerschaft und wurde nicht weiter redaktionell geprüft. Sollte dieser Inhalt Rechte verletzen oder anderweitig fragwürdig sein, benachrichtigen Sie uns bitte.
Die hier veröffentlichten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Durch die Zurverfügungstellung dieser Informationen kommt weder ein Vertrag mit dem Leser zustande, noch kann hierdurch eine fundierte rechtliche Beratung ersetzt werden. Es wird keine Haftung übernommen im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.
© Alle Rechte verbleiben beim Autor, eine Wiedergabe über egal welches Medium bedarf der Erlaubnis.
- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben




Service
Hier klicken zur Anmeldung.