Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei möblierter Wohnung (Mietrecht)
Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei möblierter Wohnung
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern eine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung in Betracht kommt, d.h. ob und in welcher Weise die Möblierung dabei zu berücksichtigen ist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger eine vollständig möblierte und mit umfassendem Hausrat eingerichtete Wohnung gemietet. Die Größe der Wohnung wurde im Mietvertrag mit ca. 50 m² angegeben. Jedoch stellte sich eine tatsächliche Wohnfläche von lediglich 44,30 m² heraus. Aufgrund der Flächenabweichung von 11,5 % hielt der Mieter eine entsprechende Minderung der Kaltmiete für gerechtfertigt und forderte für die gesamte vergangene Mietzeit somit teilweise die Rückzahlung des Mietzinses von dem Vermieter.
Der Vermieter war jedoch der Auffassung, dass in der Kaltmiete die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden sei, sodass die Miete lediglich in einem geringeren Umfang als vom Mieter vorgenommen zu mindern sei.
Die Ansprüche des Mieters auf Erstattung des Differenzbetrages sind nach Auffassung des BGH berechtigt. Insbesondere hat der BGH entschieden, dass ein Mangel in der Form der Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Lediglich weil die für die Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können, ist nach Auffassung des BGH die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung die Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums nicht geringer zu veranschlagen.
Fazit:
Auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung ist bei einer Flächenunterschreitung von mehr als 10 % der Mieter berechtigt, unter Zugrundelegung der konkreten Flächendifferenz die Miete entsprechend zu mindern, unabhängig davon, ob tatsächlich sämtliche für die Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände in der Wohnung untergebracht sind.
Rechtsanwältin Krönert
Bandmann & Krönert Partnerschaft
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