Freie Wahl des Gutachters nach Verkehrsunfall
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat es der gegnerische Haftpflichtversicherer oftmals sehr eilig, einen freundlichen Brief an den Geschädigten zu versenden und quasi von sich aus eine Vielzahl von Leistungen anzubieten. Durch dieses Schadensmanagement entsteht bei vielen Geschädigten eines Verkehrsunfalls der Eindruck eines Rundum-Sorglos-Pakets bzw. dass der gegnerische Versicherer die eigenen Ansprüche auf Schadenersatz objektiv und neutral reguliert.
So wird oft die Begutachtung durch einen eigenen Gutachter des Versicherers und Übernahme der Kosten hierfür angeboten.
An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass Haftpflichtversicherer privatwirtschaftlich organisierte, gewinnorientierte Unternehmen sind. Das Interesse des Versicherers liegt in einer Schadensminimierung und nicht in einer objektiven oder sogar umfassenden Regulierung.
Eine wichtige Stellschraube ist dabei die Begutachtung durch den eigenen Gutachter. Dieser ist nicht nur billiger als ein freier, unabhängiger und vom Geschädigten ausgewählter Gutachter. Er kommt auch oft zu einem ungünstigeren Ergebnis.
Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes (Wert vor dem Unfall), der Reparaturkosten und des Restwertes (Wert nach dem Unfall) sind nicht fix, sondern unterliegen teilweise erheblichen Wertungsspielräumen. Diese kann der Gutachter der Versicherung zu deren Gunsten nutzen.
Nach der BGH-Rechtsprechung kann ein Fahrzeug bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes repariert werden. Wird dieser Wiederbeschaffungswert niedriger angesetzt, so übersteigen die Reparaturkosten eher die Marke von 130 % und muss der Geschädigte auf der für den Versicherer viel günstigeren Totalschadensbasis abrechnen. Zum anderen reduziert dies den Schadenersatzanspruch generell.
Auch beim Reparaturweg gibt es oft gravierende Unterschiede. Der freie Gutachter entschied sich in einem von uns vertretenen Fall für einen Austausch von Teilen, die im Anstoßbereich lagen, der Gutachter des Versicherers wollte diese nur richten lassen. Dass die Auswirkungen eines "Zurechtbiegen" auf den Wiederverkaufswert oder auf den passiven Schutz bei einem späteren Unfall nicht positiv sind, liegt auf der Hand.
Umgekehrt kann es bei einem Unfall mit einem hohen Maß an Mitverschulden und ohne Kaskoversicherung günstiger sein, den Gutachter der Versicherung zu nehmen, um nicht auf einem Teil der Gutachterkosten sitzen zu bleiben.
Fazit:
Schalten Sie nicht erst einen Anwalt ein, wenn Ihre Ansprüche abgelehnt und wichtige Weichen gestellt wurden, sondern von Anfang an. Er nimmt Ihnen Arbeit ab und ist Ihr Interessenvertreter.
Die Kosten für die Unfallregulierung durch den Anwalt trägt der gegnerische Haftpflichversicherer bzw. ist als Schadensposition anerkannt.
Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht
in Hoyerswerda / Cottbus
Die Kanzlei verfügt über zwei Berufsträger mit dem Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zu den Schwerpunkten gehört die bundesweite Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Verkehrsrechts (z.B. Unfallregulierung, Bußgeld, Strafbefehl, Autokauf, Schadenersatz, Schmerzensgeld), nicht nur in Hoyerswerda, Cottbus, Dresden, Spremberg oder Senftenberg.
Neben dem Verkehrsrecht wird insbesondere das Mietrecht, WEG-Recht und Maklerrecht durch Frau Rechtsanwältin Krönert (Kurs für den Titel Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht abgeschlossen) und das Arbeitsrecht durch Herrn Rechtsanwalt Bandmann vertieft bearbeitet.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dies ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie uns einfach telefonisch und unverbindlich im Büro in Cottbus oder Hoyerswerda an.
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