Darf der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen verhindern (Abrisskündigung andersherum)?
In manchen Fällen ist eine größere Erhöhung der Miete gegen den Willen des Mieters schwer durchsetzbar. Eine Kündigung des Mieters scheut der Vermieter vielleicht bzw. kann sich rechtlich nicht damit durchsetzen. Insofern entscheiden sich manche Vermieter dazu, nicht mehr in ihre Altbauwohnungen zu investieren bzw. diese nicht auf einen aktuellen Stand des Wohnkomforts zu bringen. De facto will man damit einen Wegzug der Mieter provozieren.
Demgegenüber möchte mancher Mieter in Eigenregie und auf eigene Kosten Wohnkomfort nachrüsten. Hierzu bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Im oben genannten Fall hatte der Vermieter dies abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 14.09.2011 nun darüber zu befinden, ob dies rechtsmissbräuchlich ist.
Er führt im Urteil aus, dass der Vermieter der (Berliner) Wohnung grundsätzlich keine Pflicht zur Modernisierung der Wohnung hat. Etwas anderes könnte z.B. dann gelten, wenn die Parteien hierzu etwas vertraglich vereinbart haben. Dies war nicht der Fall.
Umgekehrt hat der Mieter im Regelfall keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu den von ihm geplanten Modernisierungsmaßnahmen – im konkreten Fall der Einbau einer Gasetagenheizung. Die Zustimmung liegt im Ermessen des Vermieters und kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob sie rechtsmissbräuchlich ist.
Die Vorinstanzen hatten hier noch argumentiert, dass das Interesse des Mieters an der Modernisierungsmaßnahme das Interesse des Vermieters an der Substanzerhaltung überwiegen müsse und nur minimale Eingriffe in die Substanz verursachen dürfte, die auch leicht wieder zurückgebaut werden können. Auf diese Argumentation ging der BGH nicht näher ein.
Der Mieterbund Deutschland kritisierte daher das Urteil und fürchtet, dass gerade in Berlin damit Altmieter durch zahlungskräftigere Neumieter verdrängt werden könnten. Dies ist sicher nicht von der Hand zu weisen.
Fazit:
Aus Mietersicht sollte m.E. daher rechtzeitig das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden und ggf. unter Einschaltung eines mietrechtlich spezialisierten Anwaltes dann argumentiert werden, warum hier vielleicht doch ein Anspruch auf Zustimmung bestehen könnte.
Rechtsanwältin Krönert
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Frau Rechtsanwältin Krönert bearbeitet vertieft u.a. das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht und Pachtrecht. Sie hat den theoretischen Kurs zur Erlangung des Titels "Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht" erfolgreich abgeschlossen. Das Büro in Cottbus liegt unweit des Büros von Haus & Grund Cottbus und des Mieterbundes Cottbus gegenüber dem Rathaus.
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