Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichtabnahme der Kaufsache!
Gelegentlich findet sich in Verträgen oder auch im Onlinehandel in Artikelbeschreibungen eine Vereinbarung dahingehend, dass im Fall der Nichtabnahme der gekauften Sache der Käufer eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe bezahlen muß. Eine derartige Vereinbarung bürdet dem Käufer erhebliche Nachteile auf. Denn sie verpflichtet den Käufer zur Leistungspflicht ohne Schadensnachweis, ohne zwar ohne dass dies durch ein überwiegendes Interesse des Verkäufers gerechtfertigt ist.
Sofern eine solche Vertragsstrafenregelung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, ist sie gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Sofern eine solche Vertragsstrafenregelung in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zwischen Unternehmern vereinbart wird, ist sie gemäß § 307 BGB unwirksam, wenn der Schuldner hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Ganz anders sieht es jedoch aus, wenn eine Vertragsstrafenvereinbarung individuell ausgehandelt wird. Will sich in einem solchen Fall der Käufer auf den Schutz des § 309 Nr. 6 BGB berufen, muß er beweisen, dass die (vermeintlich) individuelle Regelung doch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist. Das wäre u.a. dann der Fall, wenn die Regelung für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist. Das Landgericht Essen hat hierzu in einem Beschluss vom 10.03.2011, Az 10 S 8/11, festgestellt, dass der Umstand, dass die Vertragsstrafenklausel ein gedrucktes Schriftbild aufweist, angesichts der Tatsache, dass es sich um einen über das Internet abgewickelten Auktionskauf handelt, nicht schon prima - facie die Absicht der Mehrfachverwendung begründet.
Wer als (privater) Käufer die Vereinbarung einer Vertragsstrafenzahlung übersehen und zu Zahlung einer solchen in Anspruch genommen wird, sollte zunächst gründlich prüfen, ob die Vereinbarung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Denn dies führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.
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