Landgericht Leipzig verdonnert Commerzbank AG zu 33.000 EUR Schadensersatz

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23.06.2011 10:04 Uhr
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Landgericht Leipzig verdonnert Commerzbank AG zu 33.000 EUR Schadensersatz

Banken müssen bei Zertifikaten selbst dann über das Risiko eines Totalverlustes infolge einer Insolvenz des Emittenten aufklären, wenn kein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht.

Mit Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 04 O 3542/10 - hat das Landgericht Leipzig die Commerzbank AG dazu verurteilt, einem von mir vertretenen Anleger den durch 3 verschiedene Zertifikate der Dresdner Bank und der UBS erlittenen Verlust von über 33.000 EUR zu ersetzen, weil ihre Mitarbeiter meinen Mandanten in keinem der Beratungsgespräche darüber aufklärten, dass bei Zertifikaten im Falle einer Insolvenz des Emittenten ein Totalverlust eintreten kann. Das Gericht führt im Urteil aus, dass die Beklagte hierzu selbst dann verpflichtet gewesen sei, wenn das Inslovenzrisiko relativ gering erschienen sein mag. Dass dieses Risiko noch nicht einmal mit einem einzigen Satz erwähnt wurde, stelle einen gravierenden Beratungsfehler dar.

Ich halte das Urteil für richtig, weil den meisten Anlegern vor der Pleite von Lehman Brothers dieses Risiko gar nicht bekannt war, da sie schon nicht wussten, dass es sich bei einem Zertifikat um eine Anleihe und nicht um eine sichere Bankeinlage handelt. Außerdem spricht für eine Aufklärungspflicht, dass auch in den Flyern und Emissionsprospekten auf das Insolvenzrisiko hingewiesen wird. Das zeigt, dass es sich hierbei nicht um eine Lapalie handeln kann, wie ja auch die Pleite von Lehman Brothers deutlich gezeigt hat. Gleichwohl vertritt die überwiegende Anzahl der Gerichte die Auffassung, dass eine Bank über das Insolvenzrisiko nur aufklären muss, wenn entweder ein gesteigertes Insolvenzrisiko des Emittenten besteht oder der Anleger nach dem Insolvenzrisiko fragt. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Commerzbank gegen das Urteil Berufung einlegen wird.

Rechtsgebiete: 
Bank- und Kapitalmarktrecht
Schlagworte: 
Zertifikat
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Landgericht Leipzig
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