OLG Schleswig-Holstein 10.01.2012 Az.: 6 U 31/11 zur Dringlichkeitsvermutung § 12 Abs. 2 UWG
Das OLG Schleswig hat nunmehr entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs. 2 UWG als Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann widerlegt ist, wenn ein Wettbewerbsverstoß, der seit dem 29.11.2010 bekannt ist, der unter dem 15.12.2010 mit Frist bis zum 23.12.2010 abgemahnt wird, erst unter dem dem 20.01.2011 im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich verfolgt wird, obschon bereits zuvor unter dem 22.12.2010 die Abgabe einer Unterlassungserklärung telefonisch verweigert wurde.
“Ab diesem Zeitpunkt wusste der Kläger, dass er ohne gerichtliche Geltendmachung seines Unterlassungsansspruchs nicht auskommen würde. Die Rechtslage war eindeutig; auch waren keinerlei Recherchen notwendig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung musste keine anderen oder weiteren Fakten mehr enthalten als das Abmahnungsschreiben. Hinzukommt, dass der Beklagte die Telefonnummer auch bereits unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung aus seinen Angeboten entfernt hatte und nichts dafür vorgetragen ist, dass die Gefahr bestand, dass er die Telefonnummer wieder in sein Angebot aufnehmen würde. Unter diesen besonderen Umständen ist selbst unter Berücksichtigung der Feiertage der Zeitraum von mehr als zwei Wochen vor der Abmahnung und fast vier Wochen nach Verweigerung der Unterlassungserklärung zu lang. Die Dringlichkeit fehlt, so dass das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.” (OLG Schleswig, 10.01.2012, Az. 6 U 31/11)
Die hier veröffentlichten Informationen stellen lediglich allgemeine Hinweise dar. Durch die Zurverfügungstellung dieser Informationen kommt weder ein Vertrag mit dem Leser zustande, noch kann hierdurch eine fundierte rechtliche Beratung ersetzt werden. Es wird keine Haftung übernommen im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.
© Alle Rechte verbleiben beim Autor, eine Wiedergabe über egal welches Medium bedarf der Erlaubnis.



Service