Achtung Sperrzeit
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
im Juni hat mir mein Chef mitgeteilt, dass er unser Arbeitsverhältnis gerne beenden möchte. Ich hatte natürlich schon mitbekommen, dass es bei ihm in letzter Zeit nicht mehr so gut lief.
Um ihm keine zusätzlichen Scherereien zu bereiten und weil es zwischen uns eigentlich immer ganz gut gepasst hat, wollte ich ihm noch einen letztes Mal zu Diensten sein und habe daher einen Abwicklungsvertrag unterschrieben. Eine Trennung war ja eh unvermeidlich, also kann man ja auch im Guten auseinandergehen, oder? Aber jetzt kommt das Schlimme: Als ich mich beim Arbeitsamt gemeldet habe, haben die mir eine Sperrfrist verpasst, damit ich erst einmal kein Geld bekomme. Jetzt stehe ich ohne Job da und auch erst einmal ohne Unterstützung von Vater Staat. Kann das denn angehen?
Vielen Dank Mandy S., Potsdam
Sehr geehrte Frau S.,
Ja, das kann angehen. Muss es aber nicht. Am besten wäre es gewesen, Ihr Arbeitgeber hätte Ihnen eine ganz reguläre Kündigung ausgesprochen. Mit der hätten sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden müssen und hätten dann – wenn alle anderen Voraussetzungen wie z.B. vor allem die ausreichend lange entrichteten Zahlungen für die Arbeitslosenversicherung erbracht sind – auch ab diesem Zeitpunkt einen Leistungsanspruch gehabt. Dann wäre alles klar gewesen. Hat er aber nicht. Die schlimmste Variante, ein Aufhebungsvertrag, ist Ihnen allerdings auch erspart geblieben: Dann wäre ebenfalls alles klar gewesen und sie hätten zu Recht eine Sperrfrist erhalten. Dass Ihr Chef Ihnen das erspart hat, spricht für eine gewisse Fürsorglichkeit. Allerdings hat er dabei nicht bedacht, dass die Behörden inzwischen vielen Abwicklungsverträgen skeptisch gegenüber stehen, weil sie diese – nicht ganz abwegig – für verkappte Aufhebungsverträge handeln. Mit anderen Worten: Sie bewegen sich hier in einem Bereich, in dem keine endgültige Klarheit herrscht. Das führt zu teilweise unterschiedlichen Bescheiden in ähnlich gelagerten Fällen, gegen welche regelmäßig Einspruch eingelegt wird. Daher möchten wir auch Ihnen raten, schnellstmöglich einen fundierten Einspruch zu erheben. Um diesen wirkungsvoll zu formulieren, sind jedoch genauere Kenntnisse Ihres Falls vonnöten. Sie sollten sich überlegen, ob Sie hierfür auf professionelle Hilfe zurückgreifen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr RA Demuth
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