Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Vorsatz
Eine Voraussetzung des § 142 StGB ist vorsätzliches Handeln. Der Unfallverursacher muss erfasst haben, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Zugleich muss er aber erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist (Anmerkung zu: OLG Köln 1. Strafsenat, Beschluss vom 03.05.2011, III-1 RVs 80/11, OLG Köln 1. Strafsenat, Beschluss vom 03.05.2011 - 1 RVs 80/11; Autor: Dr. Benjamin Krenberger, RiAG, Erscheinungsdatum: 12.10.2011). Fahrlässigkeit läge im Gegensatz dann vor, wenn der Unfallverursacher die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen (OLG Jena, Beschluss vom 07.07.2005 - 1 Ss 161/04).







